Als vorbeugender Freiheitsentzug ist die so genannte Maßnahme eine der schärfsten Präventionsmaßnahmen im Strafvollzug. Im Paragraph 21/1 und 21/2 des Strafgesetzbuches geht es darum, die Gesellschaft vor besonders gefährlichen und psychisch kranken Straftätern zu schützen. Die Besonderheit und gleichzeitig wohl größte Schwierigkeit: die Verurteilten dürfen, unabhängig von ihrer Tat, auf unbestimmte Zeit – also potenziell lebenslänglich – angehalten werden.
Psychiatrische Gutachter untersuchen die Straftäter und müssen beurteilen, ob eine „geistige Abnormität“ vorliegt, von der eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht. Die Gutachten entscheiden über das Leben der Straftäter. Doch deren Qualität ist höchst umstritten und Österreich steht für den Umgang mit psychisch kranken Straftätern international in der Kritik. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Österreich mehrfach wegen der vorherrschenden Missstände im Maßnahmenvollzug verurteilt.
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